Bisher war es so, dass man gebuchte Flüge in der gebuchten Reihenfolge abfliegen musste - falls man das nicht tat und ein Segment ausgelassen hatte, drohte eine saftige Nachforderung seitens der Airline. Wenn man z.B. einen günstigen Businessclassflug mit der LH- Gruppe von Paris oder Oslo usw. nach Bangkok (dabei gibt es dann immer einen Zwischenstopp, je nach Airline, in Frankfurt, Wien oder Zürich) gebucht hatte und auf dem Rückflug statt in Paris/Oslo in Frankfurt, Wien oder Zürich ausgestiegen ist (weil man in der Nähe dieser Städte wohnt), konnte es Probleme geben.
Jetzt hat der BGH mit Urteil vom 29. Oktober klar gestellt, dass das nicht zulässig ist! Ähnlich wie in Österreich, wo oberste Gerichte schon lange entschieden haben, dass man mit-gebuchte Zwischen-, Anfangs oder Endstrecken verfallen lassen konnte, ohne dass die Airline daraus einen Anspruch auf Nachberechnung herleiten konnte, gilt jetzt auch für Passagiere mit Wohnsitz in Deutschland: Wer NACH DER BUCHUNG ein berechtigtes Interesse daran hat, seinen gebuchten Flug zu ändern, also i.d.R. zu verkürzen, darf nicht zur Kasse gebeten werden!
Die LH Gruppe hat deshalb sogar ihre Beförderungsbedingungen (Art. 3.3. und 3.4) mit Wirkung ab 01. November 2025 geändert!!! Für Passagiere aus Deutschland und Österreich gilt jetzt :
Sofern Sie sich für einen Tarif entschieden haben, der die Einhaltung einer festen Flugscheinreihenfolge vorsieht, beachten Sie bitte, dass wenn Sie die Beförderung nicht auf allen oder nicht in der im Flugschein angegebenen Reihenfolge der einzelnen Teilstrecken bei ansonsten unveränderten Reisedaten antreten, wir den Flugpreis entsprechend Ihrer geänderten Streckenführung nachkalkulieren werden. Dies gilt nicht, wenn sich schlicht Ihre Reisepläne ändern oder wenn Sie aufgrund höherer Gewalt, Krankheit oder aus einem anderen von Ihnen nicht zu vertretenden Grund daran gehindert sind, die Beförderung auf allen oder in der im Flugschein angegebenen Reihenfolge der einzelnen Teilstrecken anzutreten. Bitte teilen Sie uns nach Möglichkeit die diesbezüglichen Gründe unverzüglich nach Kenntniserlangung mit.