Ein aktuelles Urteil aus dem Bereich Auslandsreisekrankenversicherung zeigt mal wieder auf, wie wichtig es ist die Bedingungen zu kennen und sich dann auch daran zu halten:
Urteil: Krankenhausrechnung reicht nicht
Urlauber, die eine Auslandsreisekrankenversicherung mit der Klausel abgeschlossen haben, bei einer Erkrankung die Notrufzentrale der Versicherung zu verständigen, müssen sich an die Vereinbarung halten. Andernfalls müssen sie beweisen, dass und woran sie tatsächlich erkrankt waren und dass eine medizinische Behandlung notwendig war. Das hat das Amtsgericht München in einem jetzt veröffentlichten Urteil entschieden. Im konkreten Fall war ein Urlauber in Kamerun in einer Klinik behandelt worden. Aufgrund seines Zustands konnte er die Versicherung nicht informieren. Obwohl er später die Rechnung und Unterlagen über die verabreichten Medikamente und Laboruntersuchungen vorlegte, musste er die Krankenhauskosten von über 3.000 Euro selbst bezahlen. Seine Klage vor dem Münchner Gericht wurde abgewiesen. Nach Auffassung der Richter reicht die Vorlage der Krankenhausrechnung nebst weiteren Unterlagen nicht aus, wenn daraus keine Diagnose erkennbar ist und insbesondere auch nicht, weshalb die in Rechnung gestellten Medikamente und Untersuchungen medizinisch notwendig waren. Das Urteil ist rechtskräftig.
Etwas genauer wird der Sachverhalt auch hier erklärt.