Auslandreisekrankenversicherung

  • Ein aktuelles Urteil aus dem Bereich Auslandsreisekrankenversicherung zeigt mal wieder auf, wie wichtig es ist die Bedingungen zu kennen und sich dann auch daran zu halten:


    Urteil: Krankenhausrechnung reicht nicht

    Urlauber, die eine Auslandsreisekrankenversicherung mit der Klausel abgeschlossen haben, bei einer Erkrankung die Notrufzentrale der Versicherung zu verständigen, müssen sich an die Vereinbarung halten. Andernfalls müssen sie beweisen, dass und woran sie tatsächlich erkrankt waren und dass eine medizinische Behandlung notwendig war. Das hat das Amtsgericht München in einem jetzt veröffentlichten Urteil entschieden. Im konkreten Fall war ein Urlauber in Kamerun in einer Klinik behandelt worden. Aufgrund seines Zustands konnte er die Versicherung nicht informieren. Obwohl er später die Rechnung und Unterlagen über die verabreichten Medikamente und Laboruntersuchungen vorlegte, musste er die Krankenhauskosten von über 3.000 Euro selbst bezahlen. Seine Klage vor dem Münchner Gericht wurde abgewiesen. Nach Auffassung der Richter reicht die Vorlage der Krankenhausrechnung nebst weiteren Unterlagen nicht aus, wenn daraus keine Diagnose erkennbar ist und insbesondere auch nicht, weshalb die in Rechnung gestellten Medikamente und Untersuchungen medizinisch notwendig waren. Das Urteil ist rechtskräftig.

    Etwas genauer wird der Sachverhalt auch hier erklärt.

    " Nur Reisen ist Leben, wie umgekehrt das Leben Reisen ist. "
    ( Jean Paul )

  • NoDurians,


    ganz so krass, wie von dir dargestellt, ist es nicht.


    Es ging bei dem Fall nicht nur darum, dass er sich nicht sofort mit der Krankenkasse in Verbindung gesetzt hat.
    Er und auch seine Verwandten haben es auch nicht getan, nachdem er Notfallbehandelt worden war und sie konnten nach seiner Rückkehr keinen Diagnosebefund des Arztes vorlegen.


    Siehe auch hier:


    Auslandsreisekrankenversicherung zahlt nur bei nachweisbarer Diagnose


    Der Kläger legte später Unterlagen über die verabreichten Medikamente und Laboruntersuchungen sowie die Rechnung vor. Er konnte hingegen keine Belege für seine Krankheit, etwa in Form eines Arztbriefes, eines Laborbefundes, von EKG-Streifen, Ultraschallbildern, CT-Bildern oder Ähnlichem, erbringen. Dabei ist die Diagnose entscheidend für den Nachweis der medizinischen Notwendigkeit von Untersuchungen und Verabreichung von Medikamenten. Alternativ hätten entweder die Angehörigen oder der Mann selbst – spätestens nach Besserung seines Zustandes – die Notrufzentrale seiner Versicherung über den akuten Krankheitsfall ins Bild setzten müssen.


    Daher, wenn es aufgrund der Umstände nicht möglich ist, sich mit der Krankenkassen sofort in Verbindung zu setzten, sollte man es tun, sobald man dazu in der Lage ist.


    Des Weiteren sollte man darauf achten, dass man alle erforderlichen Unterlagen, einschließlich des Arztberichtes bekommt, damit man dann die vollständigen Unterlagen bei der Krankenkasse einreichen kann.


    In dem vorliegenden Fall waren diese leider nicht vollständig.

    " Nur Reisen ist Leben, wie umgekehrt das Leben Reisen ist. "
    ( Jean Paul )