Vorsicht, bitte auch das Kleingedruckte lesen
Aus dem Urteil:
"[...] Danach kann der Anspruch auf die Teilleistung zwar ausgeschlossen sein, wenn der Fluggast schon bei Vertragschluss nicht die Absicht hat, die Gesamtleistung des Luftverkehrsunternehmens in Anspruch zu nehmen, sondern diese nur deshalb bucht, weil er auf diese Weise an einen Preisvorteil gelangen will, der etwa Fluggästen angeboten wird, die Unbequemlichkeit und Zeitverlust einer Umsteigeverbindung auf sich nehmen, obwohl von dem von ihnen gewünschten Abflughafen auch – häufig allerdings teurere – Direktflüge zu ihrem Endziel angeboten werden. [...] Die Luftverkehrsunternehmen könnten ihre Interessen zumutbarerweise durch eine andere, mildere Regelung ebenso wahren. Hierzu genügte eine Regelung, die den Fluggast gegebenenfalls zur Zahlung eines höheren Entgeltes verpflichtet, wenn die Beförderung auf einer vorangehenden Teilstrecke nicht angetreten wird, etwa, indem in den Beförderungsbedingungen bestimmt würde, dass bei Nichtantritt eines Flugs für den verbleibenden Flug derjenige (höhere) Preis zu zahlen ist, der zum Zeitpunkt der Buchung für die isolierte Buchung nur dieses Flugs verlangt worden ist."
Im Klartext: Auch wenn man solche Cross-Ticket-Konstellationen bucht, um Geld zu sparen, hat man bei Nichteinhaltung der Flugreihenfolge trotzdem immer noch den Nachteil des höheren Flugpreises! Die Airlines können bei Nichtnutzung des "Zubringerfluges" für den Hauptflug den tagesaktuellen Flugpreis berechnen, d.h. man zahlt dann kräftig drauf, denn der Tagespreis wird sicherlich sogar höher angesetzt, als ein entsprechender Flugpreis den man bereits Wochen vorher regulär buchen könnte. Wer diesen Zuschlag vor Ort nicht zahlen will, der braucht von der Airline auch nicht befördert werden.